Gemeinschaftseigentum  
 
    Hier handelt es sich um das Grundstück sowie Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder eines Dritten stehen (z. B. Aufzug, Treppenhaus, Aussenbleuchtung).  
 
Gemeinschaftsordnung  
 
    Die "Verfassung" der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie behandelt das Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander und zum Verwalter. Sie kann Bestandteil der Teilungserklärung, aber auch eine besondere Urkunde sein.  
 
Generalübernehmer (GÜ)  
 
    Unternehmer in der Baubranche, der den Neubau im festgelegten Umfang organisiert. Es wird ein Bauwerkvertrag mit dem GÃœ geschlossen. Der GÜ erbringt keine baulichen Leistungen, sondern beauftragt alle Gewerke an dritte Handwerksbetriebe.  
 
Generalunternehmer (GU)  
 
    Unternehmer in der Baubranche, der den Neubau im festgelegten Umfang organisiert, wobei der GU mindestens einen Teil der Bauleistungen selbst ausführt. Es wird jedoch nur ein Bauwerkvertrag über den Gesamtbau mit dem GU geschlossen.  
 
Geschossflächenzahl (GFZ)  
 
    Vorgabe aus dem Bebauungsplan über das Verhältnis Grundstücksgröße zur baulichen Nutzfläche des Gesamtgrundstückes. Die GFZ multipliziert mit der Grundstücksflächenangabe ergibt die maximal zulässig zu errichtende Geschossfläche.  
 
Gewährleistung  
 
    Haftung des Bauunternehmens für Mängel, die innerhalb einer im Vertrag vereinbarten Frist auftreten. Bei Gewährleistung nach BGB beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre auf das Bauwerk. Alternativ kann die Gewährleistungsfrist in einem VOB-Vertrag nach VOB vereinbart werden.  
 
Grundbuch  
 
    Register zur Verwaltung von Grundstücken mit den dazugehörigen Eigentumsverhältnissen (Abteilung I), Lasten und Beschränkungen (Abteilung II) und Grundpfandrechten (Abteilung III). Das Register enthält die Grundstücksdaten des Liegenschaftskatasters bezüglich der Größe. Das Grundbuch kann von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Es liegt beim Grundbuchamt aus, das dem zuständigen Amtsgericht angegliedert ist.  
 
Grundbuchauszug  
 
    Abschrift aller zu einem Grundstück bestehenden Grundbucheintragungen. Sie ist wichtig für den Kaufinteressenten um feststellen zu können, ob die Angaben des Immobilienverkäufers stimmen und ob der Kaufpreis ausreicht, um die Belastungen auf dem Grundstück abzulösen.  
 
Grunddienstbarkeit  
 
    Eintragung ins Grundbuch zur Absicherung eines Rechts eines Dritten (z.B. Geh- und Fahrrecht), oder als Duldung (z.B. Grenzbebauung des Nachbarn).  
 
Grunderwerbssteuer  
 
    Abgabe an das Finanzamt in Höhe von 3,5 % auf den Wert der gekauften Immobilie gem. Notarvertrag. Ausgenommen von dieser Steuer sind mitgekauftes Zubehör, was als solches im Vertrag deklariert werden muss.  
 
Grundflächenzahl (GRZ)  
 
    Vorgabe aus dem Bebauungsplan über das Verhältnis Grundstücksgröße zur baulichen Nutzung des Gesamtgrundstückes. Die GRZ multipliziert mit der Grundstücksgröße ergibt die maximal zulässig zu bebauende Fläche des Grundstückes.  
 
Grundpfandrechte  
 
    Rechte, die zur Sicherung von Forderungen auf Grundstücken lasten wie z. B. Hypothek, Grundschuld. Grundriss Zeichnungen der einzelnen Räume innerhalb eines Gebäudes mit genauen Maßen, die den Wert einer Wohnung oder eines Hauses erkennen lassen. Maßstab in der Regel 1 : 100.  
 
Grundschuld  
 
    Grundpfandrecht, mit dem ein Grundstück zur Sicherung eines Darlehens durch Eintragung im Grundbuch belastet wird. Die Grundschuld berechtigt den Darlehensgeber, das Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung zu verwerten.  
 
Grundschuldbestellung  
 
    In einer notariellen Urkunde erklärte Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Belastung seines Grundstücks (Grundschuld), verbunden mit dem Antrag, diese in das Grundbuch einzutragen.  
 
Grundsteuer  
 
    Jährliche Abgabe an das Finanzamt auf Grundeigentum. Durch unterschiedliche Hebesätze (werden von der jeweiligen Gemeinde als Bemessungsgrundlage festgelegt) kann die Höhe der Grundsteuer von Gemeinde zu Gemeinde variieren.  
 
Grundstück  
 
    Abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, welches im Liegenschaftskataster registriert ist und für das ein Grundbuchblatt angelegt ist. Die Nutzungsart wird durch den Flächennutzungsplan ausgewiesen.  
 
Grundstückskaufvertrag  
 
    Dokument über den Erwerb von Grundstücken (bebaut und/oder unbebaut). Der Grundstückskaufvertrag unterliegt der notariellen Beurkundung.  
 
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