Überbau  
 
    Bauliche Überschreitung einer Grundstücksgrenze. Überbau entstand früher häufig, da Grenzen nicht klar oder maßlich unpräzise angegeben waren.  
 
Umbauter Raum  
 
    Volumen eines Baukörpers, in DIN 277 von 1950 definiert. Berechnungsgrenzen sind die Unterflächen der Bauwerkssohle und alle äußeren Begrenzungsflächen. Wurde in neueren Bewertungsverfahren durch Bruttorauminhalt ersetzt.  
 
Umschuldung  
 
    Ablösung eines bestehenden Kredites durch ein neues Darlehen (z.B. bei Umwandlung kurzfristiger Bankkredite in langfristige Hypothekendarlehen)  
 
Umwandlung von Gebäuden in Eigentumswohnungen  
 
    Bestehende Gebäude können in Wohnungseigentum umgewandelt werden. Dies geschieht durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum oder eine Teilungserklärung des Eigentümers. Zur Anlegung der Wohnungsgrundbücher sind neben diesen Urkunden ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung (Bescheinigung der Baubehörde, daß das Sonder- und Teileigentum voneinander getrennt und in sich abgeschlossen sind) beim Grundbuchamt vorzulegen. Bestehende Gebäude können in Wohnungseigentum umgewandelt werden.  
 
Unbedenklichkeitsbescheinigung  
 
    Bestätigung vom zuständigen Finanzamt, dass der Käufer eines Grundstückes die fällige Grunderwerbssteuer gezahlt hat. Unbedenklichkeitsbescheinigung ist i.d.R. Voraussetzung für die Eintragung des Eigentums in das Grundbuch.  
 
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