Nachbesserung  
 
    Fachgerechte Beseitigung, der bei der Abnahme festgestellten Mängel. Im Zuge der Erfüllung eines Werkvertrages hat der Auftragnehmer das Recht, entstandene Mängel nachzubessern.  
 
Nießbrauch  
 
    das persönliche, nicht vererbbare dingliche Recht an einem fremden Gegenstand, die Nutzungen aus ihm zu ziehen (Nutznießung).  
 
Nominalbetrag  
 
    Der im Darlehensvertrag vereinbarte Nennbetrag eines Darlehens. Der Auszahlungsbetrag liegt häufig unter dem Nominalbetrag.  
 
Nominalzins  
 
    Der Nominalzins ist der jährlich zu entrichtende Zins für das Nominalkapital.  
 
Notaranderkonto  
 
    siehe Anderkonto  
 
Notare  
 
    Notare sind unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes und deshalb keine Interessenvertreter, sondern unparteiische Betreuer der Vertragsparteien. Grundstücks- und Immobilienkaufverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Der Notar hat Prüfungs- und Belehrungspflichten, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Tragweite des Geschäfts. Für seine Tätigkeit erhält der Notar Gebühren, deren Höhe abhängig von Art und Ausmaß der Tätigkeit und dem Wert des Geschäfts nach der Kostenordnung bestimmt wird.  
 
Notarielle Beurkundung  
 
    Bei besonders wichtigen Geschäften sieht der Gesetzgeber zum Schutz der Betroffenen eine Beurkundung durch den Notar vor. Dies gilt insbesondere für Grundstückskaufverträge und die Belastung von Grundstücken mit einer Grundschuld (Grundschuldbestellung). Wohnungswesen.  
 
Notweg  
 
    Weg über ein fremdes Grundstück zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks. Der Notweg muss vom Eigentümer des fremden Grundstücks gesetzlich geduldet werden. Er ist dafür durch eine Geldrente zu entschädigen.  
 
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