Bei einem sog. Carport, einem überdachten Abstellplatz für einen oder mehrere Pkws auf dem Außengelände einer Wohnungseigentumsanlage, handelt es sich in der Regel um eine optische Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums und damit um eine bauliche Veränderung (BayObLG 2002), die grundsätzlich nicht gemäß § 21 Abs. 3 WEG mehrheitlich beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 WEG verlangt werden kann (§ 22 Abs.1 Satz 1 WEG). Dazu bedarf es regelmäßig eines einstimmigen Beschlusses aller Eigentümer oder einer entsprechenden Vereinbarung aller Eigentümer. Das gilt auch dann, wenn der Carport auf einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Fläche errichtet wird, an der ein Sondernutzungsrecht besteht (BayObLG 2002).
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Courtage (Maklerprovision)
Die Maklerprovision ist die Gebühr für den Immobilienmakler für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder die Vermittlung eines Vertrages (§ 652 BGB).