Abgeschlossenheit  
 
    Für Wohnungen oder sonstige Räumlichkeiten darf Sondereigentum im Grundbuch nur begründet werden, wenn diese in sich abgeschlossen sind und zumindest Küche/ Kochnische, WC, Bad bzw. Dusche enthalten.  
 
Abgeschlossenheitsbescheinigung  
 
    Bestätigung der Baubehörde, dass die Räume und/oder Wohnräume, die im beiliegenden Aufteilungsplan benannt sind, in sich als abgeschlossen gelten. Die Bescheinigung ist mit dem Aufteilungsplan Voraussetzung für die Gründung von Teileigentum.  
 
Abnahme  
 
    Prüfung des vom Unternehmer erstellten Liefer- und Leistungsumfanges auf Vollständigkeit und Mängel.  
 
Abnahmeprotokoll  
 
    Dokument mit dem Ergebnis der Abnahme. Wird von beiden Vertragsparteien mit der Unterschrift bestätigt.  
 
Abschreibung  
 
    Absetzung des Wertverlustes von Wirtschaftsgütern (Absetzung für Abnutzung = AfA), insbesondere von Gebäuden, durch Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die einzelnen Jahre der Nutzung.  
 
Abschreibungen (Afa)  
 
    Wertminderung von Wirtschaftsgütern(auch Gebäude), die steuermindernd als Absetzungen für Abnutzung geltend gemacht werden können.  
 
Abstandsfläche  
 
    Mindestabstand des zu errichtenden Bauwerkes zu dem bereits vorhandenen Gebäude gemäß Vorgaben der Baubehörde.  
 
Alleinauftrag  
 
    Auch "qualifizierter Alleinauftrag" ist die Vereinbarung, die der Makler mit dem Verkäufer einer Immobilie abschließt. Damit schließt der Makler aus, dass eine Vermittlung des angebotenen Objektes durch den Verkäufer oder Dritte erfolgt.  
 
Amortisation  
 
    Sich aufgrund eines Tilgungsplans über einen bestimmten Zeitraum erstreckende Tilgung durch Rückzahlung von Teilbeträgen eines Darlehens neben der Zinszahlung.  
 
Anderkonto  
 
    Ein vom beurkundenden Notar temporär eingerichtetes Sonderbankkonto. Die Kaufpreissumme verbleibt auf diesem Konto, bis alle Verpflichtungen aus dem Vertrag erfällt sind.  
 
Anlage  
 
    Unter Anlage verstehen wir im wesentlichen Geldanlagen. Die sind sicher und mehren die Pfründe (per haps)  
 
Anlieger  
 
    Eigentümer der an öffentliche Verkehrsflächen angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten.  
 
Annuität  
 
    Jährliche Gesamtleistung auf eine Kapitalschuld, die sich aus Zins- und Tilgungsbeträgen zusammensetzt.  
 
Annuitätendarlehen  
 
    Annuitätendarlehen (auch Amortisationsdarlehen) ist die bei der Baufinanzierung meist verwendete Darlehensform. Die Bezeichnung kommt von der Art der Verzinsung und Tilgung der Darlehen mit einer gleichbleibenden Jahresleistung (Annuität).  
 
Anschaffungskosten  
 
    Alle Aufwendungen, die geleistet werden, um eine Immobilie zu erwerben. Hierzu gehören neben dem Kaufpreis die Anschaffungsnebenkosten, wie z. B. Notargebühren, Grundbuchgebühren für die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch, Maklerprovision, Grunderwerbsteuer, evtl. Gutachterkosten und Finanzierungskosten (Damnum +Bauzeitzinsen )im Zusammenhang mit dem Erwerb.  
 
Anschlussgebühren  
 
    Kosten für das Anschließen der Ver- und Entsorgungsleitungen an das Öffentliche Netz. Diese Kosten sind in der Regel nicht im Kaufpreis von Neubauten enthalten.  
 
Anschlusspflicht  
 
    Nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind Energieversorgungsunternehmen, die ein bestimmtes Gebiet versorgen, verpflichtet, jedermann in diesem Versorgungsgebiet nach veröffentlichten allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu beliefern.  
 
Anschlusszwang  
 
    Gemeinden haben das Recht, durch Satzung den Anschluss aller in ihrem Gebiet gelegenen Grundstücke an die Kanalisation, Müllabfuhr, Wasserleitung u.ä. vorzuschreiben.  
 
Architektenleistung  
 
    Zu erbringende Leistungen eines Architekten. Ist in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geregelt. Gesamtleistung bei Wohngebäuden bestehen im wesentlichen aus "Grundlagenermittlung, Genehmigungsplanung, Mitwirkung bei Vergaben, Vorplanung, Ausführungsplanung, Objektüberwachung, Entwurfsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Objektbetreuung und Dokumentation".  
 
Auflassung:  
 
    Einigung zwischen dem Verkäufer und Käufer einer Immobilie über den Eigentumsübergang. Die Auflassung wird in der Regel im Rahmen des Kaufvertrages von einem Notar beurkundet. Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch bewirken den Eigentumsübergang.  
 
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