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Effektivzins
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Gesamtbelastung für ein Darlehen (Kredit) pro Jahr in einem Prozentsatz des Darlehens. In die Berechnung sind der Zins sowie bestimmte Darlehensnebenkosten einzubeziehen. |
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Eigenheimzulage
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Eigenheimzulage: Die Bildung von Wohneigentum wird vom Staat seit dem 01. 01.1996 durch die Gewährung einer so genannten Eigenheimzulage gefördert. Die gesetzliche Grundlage bildet das Eigenheimzulagengesetz, das den früheren § 10e EStG ersetzt. Die Förderung wird nicht in Form einer Steuervergünstigung, sondern als echte Zulage gewährt, die von den Finanzämtern an alle Bürger (innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen) acht Jahre lang in gleicher Höhe ausgezahlt wird. Seit der Neuregelung vom 01.01.2004 erhalten förderberechtigte Bauherren (Herstellung hat nach dem 31.12.2003 begonnen) und Erwerber (notarieller Kaufvertrag wurde nach dem 31.12.2003 geschlossen) maximal 1250 EUR über einen Zeitraum von 8 Jahren als Grundförderung. Dazu kommt die Kinderzulage von jährlich 800 EUR pro Kind. Berücksichtigt werden alle Kinder unter 18 Jahren, die zum Haushalt gehören. Für die Eigenheimzulage gelten Einkommensgrenzen von 70.000 EUR für Alleinstehende und 140.000 EUR für Ehegatten in den zwei letzten Jahren. Der Beitrag erhöht sich für jedes zum Haushalt zugehörige Kind um 30.000 EUR. Für Ausbauten und Erweiterungen erfolgt keine Förderung mehr. Die Eigenheimzulage kann pro Person nur einmal in Anspruch genommen werden. |
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Eigenkapital
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In Verbindung mit der Immobilienfinanzierung gilt als Eigenkapital: Barmittel, Bankguthaben, Bausparguthaben, Arbeitgeberdarlehen, verpfändbare Wertpapiere, unbelasteter Immobilienbesitz. Auch Eigenleistung kann als Eigenkapital eingesetzt werden. |
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Eigenleistungen
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Selbsthilfearbeiten, mit denen entsprechende Handwerkerlohnkosten eingespart werden, können der Bauherr, seine Angehörigen, Nachbarn, Arbeitskollegen und Bekannte erbringen. Eigenleistungen können andere Eigenmittel (Eigenkapital) jedoch nur begrenzt ersetzen. |
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Eigennutzung
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Nutzung eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken. Wichtig insbesondere als Voraussetzung für die Gewährung der |
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Eigentümergemeinschaft
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Gesamtheit der Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Rechtlich eine nicht rechts- und parteifähige Bruchteilsgemeinschaft. |
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Eigentumswohnung
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Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus. Die Teilung eines Mehrfamilienhauses erfolgt i.d.R. nach WEG. |
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Einfamilienhaus
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Gebäude mit einer Wohneinheit. Einfamilienhäuser kommen in unterschiedlichen Formen vor, z.B. freistehendes Einfamilienhaus, Doppel-, Mittel- und Endreihenhaus, Bungalow, Villa, etc.. |
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Einheitswert
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Ein vom Finanzamt festgesetzter Richtwert für die Bemessung der Grundsteuer. Seit 1997 werden Einheitswerte nicht mehr festgelegt, da seit dieser Zeit die Erbschaft- und in bestimmten Fällen die Grunderwerbsteuer auf der Basis von Grundbesitzwerten erhoben werden. |
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Einkommensnachweise
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Zu den Einkommensnachweisen gehören Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers, Einkommensteuerbescheide, Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung sowie andere zum Nachweis eines Einkommens geeignete Belege.
Die Einkommensnachweise dienen im Rahmen der Prüfung der Bonitätsprüfung zur Ermittlung der tragbaren monatlichen Belastung. |
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Erbbaurecht
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Ein zeitlich (in der Regel auf 99 Jahre) begrenztes Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten und zu nutzen. Erbbaurechte werden mit gewissen Einschränkungen von den Banken wie ein eigenes Grundstück beliehen. Für das Erbbaurecht wird ein besonderes Grundbuch (Erbbaugrundbuch) gebildet. Als Entgelt ist ein Erbbauzins zu entrichten. |
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Erbbauzins
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(§ 9 ErbbauVO). In wiederkehrenden Leistungen bestehendes Entgelt für die Bestellung eines Erbbaurechts. Der Erbbauzins muss für die ganze Erbbauzeit im Voraus bestimmt sein. Ein gleitender Erbbauzins kann nur durch Vormerkung gesichert werden. Er steht, wenn er dinglich gesichert ist, dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zu. |
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Erschließung
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Herstellung von Anlagen, wie Strom, Wasser, Gas, Abwasser, Straßen, Wege, etc. die zur Versorgung der zu errichtenden Wohneinheiten notwendig sind. |
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Ertragswert
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Begriff aus der Wertermittlung. Er gibt die Summe aus Boden- und zum Wertermittlungsstichtag errechneten Gebäudewert wieder. |
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Erwerbskosten
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Alle beim Erwerb eines Grundstücks anfallenden Kosten, z.B. Maklerprovision, Gerichts- und Notargebühren, Vermessungskosten, Kosten für die Grundbucheintragung, Kosten für Bodenuntersuchungen. Sie können bei Immobilien, die nicht zur Selbstnutzung vorgesehen sind, vor Bezug steuerlich abgesetzt werden. |
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Estrich
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Tragschicht auf dem Betonboden für Fliesen, Parkett, Teppichboden, etc. wird i. d. R. mit Dämmmaterial als schwimmender Estrich ausgeführt. |
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Exposé
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Beschreibung eines meist vom Makler angebotenen Objektes. Damit erfüllt der Makler die ihm durch die MaBV auferlegte Informationspflicht. |
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Immobilien ABC |
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Immobilien ABC Katalog |
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