Rechtspflicht des Grundstückeigentümers (auch Vermieter), nötige Vorkehrungen zum Schutze Dritter, einen verkehrssicheren Zustand zu schaffen (z. B. ordnungsgemäßer Zustand von Wegen, Beleuchtung, Streupflicht). Bei Verletzung dieser Pflicht haftet der Verpflichtete.