Wird eine Immobilie innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren wieder veräussert, gilt im
Privatvermögen der erzielte Gewinn zuzüglich etwaiger bereits vorgenommener Abschreibungen (bei Kauf nach 1995) als sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.
Diese sind zu versteuern, wenn sie 1000 DM und mehr erreichen, ausgenommen sind selbstgenutzte Immobilien