Nießbrauch  
 
    das persönliche, nicht vererbbare dingliche Recht an einem fremden Gegenstand, die Nutzungen aus ihm zu ziehen (Nutznießung).
Nießbrauch kann bestellt werden an beweglichen Sachen, an Grundstücken und an Rechten.
Der Nießbraucher hat kein Verfügungsrecht über den Gegenstand, er darf ihn und seine Nutzungsart nicht ändern.
 

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