Mietvertrag  
 
    Der Inhalt eines Mietvertrages kann im Rahmen der zwingend vorgeschriebenen Bestimmungen frei vereinbart werden. Er bedarf grundsätzlich der Schriftform.
Er wird durch Veräußerung des Mietobjektes nicht beeinträchtigt. Der Erwerber tritt in die Rechte und Pflichten des Veräußerers (Vermieter) ein.
 

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