Abschreibung  
 
    Absetzung des Wertverlustes von Wirtschaftsgütern (Absetzung für Abnutzung = AfA), insbesondere von Gebäuden, durch Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die einzelnen Jahre der Nutzung.
lineare
Absetzung in jährlich gleichen Beträgen. Bei ganz oder teilweise vermieteten Wohngebäuden können gemäß §7 Abs. 4 EStG jährlich 2% (bzw. 2,5% bei vor 1925 hergestellten Gebäuden) der Herstellungs-/ Anschaffungskosten (ohne den Wert des Grundstücks), die dem vermieteten Gebäudeteil zuzurechnen sind, von den Einkünften abgesetzt werden.
degressive
Absetzung in jährlich abnehmenden Beträgen. Bei Wohngebäuden können gemäß §7 Abs. 5 EStG in den ersten 8 Jahren 5 %, in den folgenden 6 Jahren je 2,5 % und danach je 1,25 % der auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Herstellungs-/ Anschaffungskosten abgesetzt werden.
 

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