Für Wohnungen oder sonstige Räumlichkeiten darf Sondereigentum im Grundbuch nur begründet werden, wenn diese in sich abgeschlossen sind und zumindest Küche/ Kochnische, WC, Bad bzw. Dusche enthalten. Bevor das Grundbuchamt für jedes Wohnungseigentum ein eigenes Wohnungs- Grundbuchblatt anlegt, müssen Sie die Abgeschlossenheit durch eine Bescheinigung der zuständigen Baubehörde nachweisen.