Maklerprovision (Courtage)
Die Maklerprovision ist die Gebühr für den Immobilienmakler für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages oder die Vermittlung eines Vertrages (§ 652 BGB).
Der Provisionsanspruch des Maklers ist nur dann begründet, wenn die Maklertätigkeit ursächlich bezw.mitursächlich für das Zustandekommen des Vertrages war. Maklern ist es nicht erlaubt beim Mietinteressenten für Besichtigungen, Exposeés, o.ä. Honorar zu verlangen.