Courtage (Maklerprovision)
Die Maklerprovision ist die Gebühr für den Immobilienmakler für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder die Vermittlung eines Vertrages (§ 652 BGB).
Der Provisionsanspruch des Maklers ist nur dann begründet, wenn die Maklertätigkeit ursächlich bzw. mitursächlich für das Zustandekommen des Vertrages war. Maklern ist es nicht erlaubt für Besichtigungen, Exposés, o.ä. Honorar zu verlangen.
Bei einem Immobilienerwerb (Häuser, Wohnungen und Grundstücke) beträgt in der Regel die Maklerprovision 3% Prozent vom Kaufpreises zuzüglich gesetzliche Mwst.
Für den Verkäufer wird in der Regel ebenfalls eine Maklergebühr fällig.
Bei Anmietungen von Häuser; Wohnungen und Gewerberäumen und zustande kommen eines Mietvertrages werden in der Regel 2 Monatsmieten zuzüglich gesetzliche Mwst. als Maklerprovision fällig.