Ein schwerkranker Mann errichtete wenige Tage vor der geplanten Hochzeit zusammen mit seiner künftigen Frau ein "gemeinschaftliches Testament", in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Das handschriftlich niedergelegte Testament wurde von beiden unterschrieben. Drei Tage vor der geplanten Eheschließung verstarb der Mann.

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach dem Gesetz nur von Ehegatten wirksam errichtet werden. Da die Eheschließung nicht mehr zustande kam, war das "gemeinschaftliche Testament" als solches unwirksam. Auch eine Umdeutung der Verfügung in ein Einzeltestament des Verstorbenen kam nicht in Betracht, da das Testament ersichtlich nur für den Fall der Verheiratung errichtet wurde und erst ab diesem Zeitpunkt wirksam werden sollte. Die zukünftige Ehefrau des Verstorbenen ging daher leer aus.

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 26.07.1996
 
 
    Janele-Online-Redaktion 11.09.2008
 
 

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