Tierhaltung ist ein sensibles Thema, das oft Richter beschäftigt  
 
    Eine Mietvertragsklausel, die Tierhaltung allgemein völlig verbietet, ist nichtig.
Anders sieht es natürlich bei größeren Tieren wie Hunden oder Katzen aus. Hier kann der Vermieter unter bestimmten Umständen die Haltung verbieten oder zumindest die Nachfrage nach einer Genehmigung verlangen.

Ausnahmen gibt es zum Beispiel bei Blindenhunden oder Tieren, die auf Anraten des Arztes zur Bekämpfung von Depressionen angeschafft werden. Vom Vermieter genehmigt werden muss natürlich die Tierzucht. Hier kann der Vermieter aufgrund der gewerblichen Nutzung der Immobilie eventuell sogar eine höhere Miete verlangen.

Da das Thema "Tierhaltung und Miete" ein sensibler Bereich ist und gerichtliche Entscheidungen oft vom Verhältnis des Richters zu Tieren abhängen, sollte man versuchen, sich gütlich zu einigen.
 
 
    Janele-Online-Redaktion 12.09.2008
 
 

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