Vertragsentwurf muss zwei Wochen vor Beurkundungstermin vorliegen!  
 
    am 01. August 2002 ist das sogenannte OLG-Vertretungsänderungsgesetz in Kraft getreten, durch welches in das Beurkundungsgesetz folgende Vorschrift eingefügt wurde :

Bei Verbraucherverträgen soll der Notar darauf hinwirken, dass
der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311 b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen, geschieht dies im Regelfall dadurch, dass dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkundung zu Verfügung gestellt wird.

Einfacher ausgedrückt, bedeutet dies, dass bei Grundstücksverträgen , bei denen auf der einen Seite ein Unternehmer und auf der anderen Seite ein Verbraucher steht, insbesondere also bei Bauträgerverträgen, erst dann beurkundet werden darf, wenn der Verbraucher ( in der Regel der Käufer) mindestens zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin einen Vertragsentwurf erhalten hat.

Zweck des Gesetzes, das von Verbraucherschutzverbänden angeregt wurde, ist es den Verbraucher vor Übereilung zu schützen.

Nicht ganz eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, ob der Notar zwingend den Text selbst übersenden muss, und ob es sich dabei um einen vollständig ausformulierten Entwurf handeln muss, oder ob es genügt, dass ein allgemeiner Mustertext übersandt wird.

Bei der Zweiwochenfrist handelt es sich um eine Regelfrist, sodass eine Unterschreitung der Frist möglich ist. Dies ist jedoch nur in ausreichend begründeten Einzelfällen zulässig, etwa wenn zu Jahresende Steuertermine einzuhalten sind.
 
 
    Janele-Online-Redaktion 08.09.2008
 
 

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