Schlüsselrückgabe an den Hauswart reicht nicht aus.  
 
    Der Mieter erfüllt seine Rückgabepflicht durch Aushändigung der Schlüssel an den Hauswart nur, wenn dieser vom Vermieter ausdrücklich zur Entgegennahme der Schlüssel beauftragt ist.

KG Berlin, Laut Urteil vom 02.07.2001, Az: 8U 1044/99
Fakten:
Der Mieter hatte beim Auszug die Schlüssel der Wohnung dem Hauswart zurückgegeben. Die Parteien streiten darüber, ob der Hauswart von der Hausverwaltung beauftragt worden war, die Schlüssel entgegenzunehmen, mithin der Mieter die Wohnung rechtzeitig übergeben hat. Das KG entschied, dass der Mieter die Wohnung mit der Rückgabe der Schlüssel an den Hauswart nicht rechtzeitíg zurückgegeben hat. Zu seinen Gunsten kann zwar unterstellt werden, dass er dem Hauswart alle Schlüssel ausgehändigt hat. Die Aushändigung der Schlüssel an den Hauswart ist aber keine ordnungsgemäße Rückgabe an den Vermieter. Der Mieter hat hier nur vermutet, dass der Hauswart die Wohnung im Auftrag der Hausverwaltung hatte entgegennehmen wollen. Er kann aber icht davon ausgehen, das der Hauswart grundsätzlich mit der Entgegennahme der Schlüssel betraut ist. Der Mieter hätte beweisen müssen, dass die Hausverwaltung den Hauswart damit beauftragt hat.

Fazit:
Hierzu gibt es auch die entgegengesetzte Ansicht: Es wurde entschieden, dass die Rückgabe an den Hauswart als ordnungsgemäße Rückgabe der Mietsache an den Vermieter anzusehen ist. Entscheidend ist, ob der Mieter nach dem Grundsatz von Treu und Glauben den Eindruck gewinnen kann, dass der Hauswart vom Vermieter oder von der Verwaltung auch beauftragt worden ist, die Schlüssel entgegenzunehmen. Der Zeitpunkt der Rückgabe ist vor allem für den Beginn der Gewährleistungsrechte des Vermieters von Bedeutung.
 
 
    Janele-Online-Redaktion 11.09.2008
 
 

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